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chartervertragsbedingungen

 
chartervertragsbedingungen
(1) der umseitige vertrag wird mit unterzeichnung durch beide parteien und die leistung der anzahlung in der vereinbarten höhe von der chartersumme zu den nachstehenden geschäftsbedingungen rechtskräftig.
(2) alle zahlungen haben termingerecht an die syc zu erfolgen. für den fall des zahlungsverzuges sind überziehungszinsen sowie entstandene bearbeitungskosten von 10% über den üblichen bankspesen zu bezahlen. der abschluss einer reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen, wir stehen ihnen damit gerne zur verfügung.
(3) für den fall, dass die restzahlung nicht 14 tage vor charterantritt auf dem bankkonto der syc eingegangen ist, so muss der charterer die gesamte fällige restsumme bar in marmaris bezahlen, bevor er die yacht übernehmen kann. sollte eine doppelzahlung erfolgen, so wird die rückzahlung so schnell als möglich veranlasst. alle bankspesen trägt der charterer. falls der charterer die restsumme nicht zahlt, so ist der basisleiter angewiesen, die betreffende yacht nicht zu übergeben.
(4) die yacht ist haftpflicht- und kaskoversichert mit einer selbstbeteiligung von minimum € 1.000,--, die als kaution vor antritt des charters am stützpunkt in bar oder kreditkarte zu hinterlegen ist und die im schadensfreiheitsfall ohne abzug bei der rückkehr zum stützpunkt zurückerstattet wird. eine kautionsversicherung (bei flottillencharter ohne schiffsführerlizenz von der versicherung vorgeschrieben) kann am stützpunkt abgeschlossen werden. die versicherungsbedingungen werden bestandteil dieses vertrages und können auf wunsch im vollen wortlaut ausgefolgt werden.
(5) der ordnungsgemäße zustand der yacht und die vollständigkeit der übernommenen ausrüstung sind vom charterer zu überprüfen und zu bestätigen. die syc verpflichtet sich selbst oder durch einen vertreter den charterer oder einen bevollmächtigten des charterers in die yacht unter zugrundelegung einer check-liste einzuweisen. durch unterschreiben dieser liste durch den charterer bzw. seinen vertreter wird bestätigt, dass die yacht ordnungsmäßig und den gesetzlichen bestimmungen entsprechend sowie in seetüchtigem zustand übergeben wird, das sie sauber, voll getankt mit treibstoff und wasser ist sowie alle ausrüstungsgegenstände vorschriftsmäßig vorhanden sind. festgestellte mängel oder schäden müssen schriftlich festgehalten werden. der charterer kann die übernahme verweigern, wenn die yacht nicht den nationalen vorschriften entspricht, wobei dem eigner bzw. seinem vertreter gelegenheit gegeben werden muss, allfällige sicherheitsmängel unverzüglich zu beseitigen. weiters kann die übernahme dann verweigert werden, wenn die sicherheit von schiff und crew nicht gewährleistet wäre. der vercharterer kann die übergabe dann verweigern, wenn zum antritt des charters die chartergebühr noch nicht vollständig bezahlt ist und wenn der charterer mit leistungen, die er auf grund des vertrages machen muss, in verzug ist. der vercharterer kann weiters dann die übergabe verweigern, wenn sich bei der übernahme der yacht oder bei einer probefahrt herausstellt, dass der vorgesehene schiffsführer nicht ausreichende kenntnisse zur sicheren führung der yacht hat. in diesem fall kann dem charterer ein auf seine kosten beigestellter skipper angeboten werden, mit dem der törn durchgeführt werden kann. kann die gecharterte yacht nicht zur verfügung gestellt werden, so hat syc das recht, eine andere, gleichwertige oder bessere ersatzyacht zu stellen. ist dies binnen 48 stunden nach beginn der vertraglichen charterdauer nicht möglich, so kann der charterer vom vertrag zurücktreten und erhält die geleisteten zahlungen rückerstattet. weitergehende schadenersatzansprüche, insbesondere zusätzliche reise-, verpflegungs-, beherbergungskosten, entgangene urlaubsfreuden, schmerzensgeld und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen. sollte es zu ausfällen oder fehlern von messgeräten oder anderen ausrüstungsgegenständen kommen, dann ist der charterer nicht berechtigt das schiff nicht zu übernehmen oder den charter vorzeitig abzubrechen; dies gilt dann, wenn es möglich ist unter anwendung klassischer navigationsmethoden das schiff zu führen ohne dass die sicherheit gefährdet wird.
(6) tritt der charterer unter den lt. (5) angegebenen umständen nicht vom vertrag zurück, hat er anspruch auf erstattung des kostenanteils der nicht genutzten charter. kleine schäden, die vor antritt der charter nicht mehr behoben werden können, oder das fehlen einzelner ausstattungsgegenstände, oder einzelne mängel, die die nutzung und seetüchtigkeit der yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur minderung oder rücktritt. alle mängel sind schriftlich festzuhalten und vom basisleiter zu bestätigen. eine geltendmachung von späteren ansprüchen, die nicht gerügt wurden, ist ausgeschlossen.
(7) der schiffsführer bestätigt, ausreichende seemännische und navigatorische kenntnisse zu haben, um die yacht nach den grundsätzen guter seemannschaft führen zu können. er verpflichtet sich damit insbesondere, die yacht nicht weiterzuvermieten oder die führung, außer unter zwingenden umständen, weiterzugeben, die yacht verantwortungsbewusst zu führen und zu behandeln, nicht mehr personen an bord zu nehmen, als in der crewliste angegeben, keine gewerbsmässige personenbeförderungen durchzuführen, mannschaft und yacht in häfen ordnungsgemäß an- und abzumelden, ein logbuch zu führen und die darüber hinausgehenden gesetzlichen bestimmungen einzuhalten.
(8) bei verstößen haftet der charterer bzw. schiffsführer gegenüber behörden und vercharterer für alle etwaigen folgen und entbindet den vercharterer von jeder verantwortung.
(9) bei schäden, die mit bordmitteln zu beheben sind oder andere ereignisse während der charter, ist der schiffsführer um schadensbegrenzung angehalten bzw. kleine reparaturen bis zu einer höhe von € 150,-- gegen kostenrechnung zu verauslagen.
(10) größere schäden sind dem vercharterer unverzüglich anzuzeigen. vor reparatur ist die zustimmung des vercharterers einzuholen. ausgetauschte teile sind aufzuheben, bei personenschäden, kollision oder sonstiger schwerer beschädigung, ist ein protokoll anzufertigen und dies in geeigneter form beurkunden zu lassen (polizei, hafenbehörden, arzt, zeugen etc.).
(11) eine verlängerung der charter ohne vorherige einwilligung von syc ist nicht möglich. die rückgabe der yacht gilt erst mit der übernahme durch den stützpunkt als erfolgt. für jeden über den charterzeitraum hinausgehenden, angebrochenen tag ist syc eine nutzungsentschädigung in höhe des doppelten täglichen charterpreises zu bezahlen. weitere schadensersatzansprüche bleiben davon unbeschadet.
(12) der charterer ist nicht berechtigt, die yacht in einem anderen als dem vereinbarten rückkehrhafen (im normalfall der stützpunkt) zu verlassen. ist er dazu, aus welchen gründen immer, gezwungen, so ist er verpflichtet, den vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine ausreichend qualifizierte bewachung so lange sorge zu tragen, bis die yacht von syc übernommen wird. in diesem fall ist der charterer verpflichtet, sämtliche aus dem rücktransport entstehenden kosten zu tragen. weitergehende schadensersatzansprüche sind davon nicht betroffen. für jeden überziehungstag ist eine entschädigung in der höhe des doppelten täglichen charterpreises vereinbart.
(13) spätestens zum im chartervertrag spezifizierten rückgabetermin, hat der charterer die aufgeklarte, vorgereinigte, fäkalientank geleerte und aufgetankte yacht dem vercharterer zurückzugeben. eine liste der schäden und beanstandungen ist dem basisleiter beim "check out" zu übergeben. eventuelle beanstandungen sind schriftlich vom basisleiter festzuhalten und von diesem zu unterzeichnen. eventuelle regressansprüche sind schriftlich an den vercharterer binnen 14 tagen nach dem ende der charter zu richten und sind höchstens auf die im vertrag angeführte chartersumme beschränkt.
(14) mündliche absprachen und zusagen sind nur wirksam, wenn diese vom vercharterer schriftlich bestätigt wurden. gerichtsstand ist türkei. bei unwirksamkeit einzelner vertragspunkte bleibt die rechtsgültigkeit der anderen vertragspunkte und des gesamten vertrages unberührt. bei offensichtlichen kalkulationsirrtümern im chartervertrag hat der charterer das recht, den preis entsprechend der gültigen preisliste zu korrigieren, ohne dass die rechtsgültigkeit des vertrages berührt wird.
(15) der charterer haftet dem vercharterer für die richtigkeit der von ihm gemachten angaben, insbesondere in bezug auf die seemännischen kenntnisse und die im vertrag genannten verpflichtungen. der charterer stellt den vercharterer von allen handlungen und unterlassungen dritter von allen folgen frei.
(16) die eigentümer und die syc haften nur bei vorsatz und grober fahrlässigkeit, dies allerdings auch für seine erfüllungsgehilfen, in allen fällen jedoch nur bis zur höhe der vertraglichen chartersumme.
(17) tritt nach übergabe der yacht während der charterzeit ein schaden ein, der die weiterfahrt unmöglich macht, so hat der charterer keinerlei ansprüche gegen den vercharterer, insbesondere im falle höherer gewalt, wetterbedingt, dritter oder verschulden durch den charterer.
(18) der charterer bestätigt durch seine unterschrift, dass er die erforderlichen erfahrungen, kenntnisse und fähigkeiten besitzt, die gecharterte yacht unter segeln und maschine zu führen und eine gültige schiffsführerlizenz (ausgenommen flottillenteilnehmer) hat, die ihn berechtigt das seegebiet zu befahren.
(19) der unterzeichnende erklärt mit seiner unterschrift ausdrücklich, die vorgenannten bedingungen gelesen und verstanden zu haben und diese als unwiderrufliche vertragsbedingung angenommen zu haben.
(20) das führen des schiffes im alkoholisierten zustand ist gesetzlich untersagt und gefährdet den versicherungsschutz.
(21) der schiffsführer verpflichtet sich, die yacht nicht vor offener küste unbemannt liegen zu lassen. der versicherungsschutz ist nur gewährleistet, wenn eine wache an bord bleibt.
(22) star-yachting.com schließt alle chartervereinbarungen ausschließlich im auftrag und abrechnung mit dem schiffseigner ab. es gilt österreichisches recht, der gerichtsort für alle streitigkeiten ist wien.

stand: jänner 2010
 

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