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(1) der umseitige vertrag wird mit
unterzeichnung durch beide parteien und die leistung der
anzahlung in der vereinbarten höhe von der chartersumme zu den
nachstehenden geschäftsbedingungen rechtskräftig.
(2) alle zahlungen haben termingerecht an die
syc zu erfolgen. für den fall des zahlungsverzuges sind
überziehungszinsen sowie entstandene bearbeitungskosten von 10%
über den üblichen bankspesen zu bezahlen. der abschluss einer
reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen, wir stehen
ihnen damit gerne zur verfügung.
(3) für den fall, dass die restzahlung nicht 14
tage vor charterantritt auf dem bankkonto der syc eingegangen
ist, so muss der charterer die gesamte fällige restsumme bar in
marmaris bezahlen, bevor er die yacht übernehmen kann. sollte
eine doppelzahlung erfolgen, so wird die rückzahlung so schnell
als möglich veranlasst. alle bankspesen trägt der charterer.
falls der charterer die restsumme nicht zahlt, so ist der
basisleiter angewiesen, die betreffende yacht nicht zu
übergeben.
(4) die yacht ist haftpflicht- und
kaskoversichert mit einer selbstbeteiligung von minimum €
1.000,--, die als kaution vor antritt des charters am stützpunkt
in bar oder kreditkarte zu hinterlegen ist und die im
schadensfreiheitsfall ohne abzug bei der rückkehr zum stützpunkt
zurückerstattet wird. eine kautionsversicherung (bei
flottillencharter ohne schiffsführerlizenz von der versicherung
vorgeschrieben) kann am stützpunkt abgeschlossen werden. die
versicherungsbedingungen werden bestandteil dieses vertrages und
können auf wunsch im vollen wortlaut ausgefolgt werden.
(5) der ordnungsgemäße zustand der yacht und
die vollständigkeit der übernommenen ausrüstung sind vom
charterer zu überprüfen und zu bestätigen. die syc verpflichtet
sich selbst oder durch einen vertreter den charterer oder einen
bevollmächtigten des charterers in die yacht unter
zugrundelegung einer check-liste einzuweisen. durch
unterschreiben dieser liste durch den charterer bzw. seinen
vertreter wird bestätigt, dass die yacht ordnungsmäßig und den
gesetzlichen bestimmungen entsprechend sowie in seetüchtigem
zustand übergeben wird, das sie sauber, voll getankt mit
treibstoff und wasser ist sowie alle ausrüstungsgegenstände
vorschriftsmäßig vorhanden sind. festgestellte mängel oder
schäden müssen schriftlich festgehalten werden. der charterer
kann die übernahme verweigern, wenn die yacht nicht den
nationalen vorschriften entspricht, wobei dem eigner bzw. seinem
vertreter gelegenheit gegeben werden muss, allfällige
sicherheitsmängel unverzüglich zu beseitigen. weiters kann die
übernahme dann verweigert werden, wenn die sicherheit von schiff
und crew nicht gewährleistet wäre. der vercharterer kann die
übergabe dann verweigern, wenn zum antritt des charters die
chartergebühr noch nicht vollständig bezahlt ist und wenn der
charterer mit leistungen, die er auf grund des vertrages machen
muss, in verzug ist. der vercharterer kann weiters dann die
übergabe verweigern, wenn sich bei der übernahme der yacht oder
bei einer probefahrt herausstellt, dass der vorgesehene
schiffsführer nicht ausreichende kenntnisse zur sicheren führung
der yacht hat. in diesem fall kann dem charterer ein auf seine
kosten beigestellter skipper angeboten werden, mit dem der törn
durchgeführt werden kann. kann die gecharterte yacht nicht zur
verfügung gestellt werden, so hat syc das recht, eine andere,
gleichwertige oder bessere ersatzyacht zu stellen. ist dies
binnen 48 stunden nach beginn der vertraglichen charterdauer
nicht möglich, so kann der charterer vom vertrag zurücktreten
und erhält die geleisteten zahlungen rückerstattet.
weitergehende schadenersatzansprüche, insbesondere zusätzliche
reise-, verpflegungs-, beherbergungskosten, entgangene
urlaubsfreuden, schmerzensgeld und dergleichen sind ausdrücklich
ausgeschlossen. sollte es zu ausfällen oder fehlern von
messgeräten oder anderen ausrüstungsgegenständen kommen, dann
ist der charterer nicht berechtigt das schiff nicht zu
übernehmen oder den charter vorzeitig abzubrechen; dies gilt
dann, wenn es möglich ist unter anwendung klassischer
navigationsmethoden das schiff zu führen ohne dass die
sicherheit gefährdet wird.
(6) tritt der charterer unter den lt. (5)
angegebenen umständen nicht vom vertrag zurück, hat er anspruch
auf erstattung des kostenanteils der nicht genutzten charter.
kleine schäden, die vor antritt der charter nicht mehr behoben
werden können, oder das fehlen einzelner
ausstattungsgegenstände, oder einzelne mängel, die die nutzung
und seetüchtigkeit der yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen
nicht zur minderung oder rücktritt. alle mängel sind schriftlich
festzuhalten und vom basisleiter zu bestätigen. eine
geltendmachung von späteren ansprüchen, die nicht gerügt wurden,
ist ausgeschlossen.
(7) der schiffsführer bestätigt, ausreichende
seemännische und navigatorische kenntnisse zu haben, um die
yacht nach den grundsätzen guter seemannschaft führen zu können.
er verpflichtet sich damit insbesondere, die yacht nicht
weiterzuvermieten oder die führung, außer unter zwingenden
umständen, weiterzugeben, die yacht verantwortungsbewusst zu
führen und zu behandeln, nicht mehr personen an bord zu nehmen,
als in der crewliste angegeben, keine gewerbsmässige
personenbeförderungen durchzuführen, mannschaft und yacht in
häfen ordnungsgemäß an- und abzumelden, ein logbuch zu führen
und die darüber hinausgehenden gesetzlichen bestimmungen
einzuhalten.
(8) bei verstößen haftet der charterer bzw.
schiffsführer gegenüber behörden und vercharterer für alle
etwaigen folgen und entbindet den vercharterer von jeder
verantwortung.
(9) bei schäden, die mit bordmitteln zu beheben
sind oder andere ereignisse während der charter, ist der
schiffsführer um schadensbegrenzung angehalten bzw. kleine
reparaturen bis zu einer höhe von € 150,-- gegen kostenrechnung
zu verauslagen.
(10) größere schäden sind dem vercharterer
unverzüglich anzuzeigen. vor reparatur ist die zustimmung des
vercharterers einzuholen. ausgetauschte teile sind aufzuheben,
bei personenschäden, kollision oder sonstiger schwerer
beschädigung, ist ein protokoll anzufertigen und dies in
geeigneter form beurkunden zu lassen (polizei, hafenbehörden,
arzt, zeugen etc.).
(11) eine verlängerung der charter ohne
vorherige einwilligung von syc ist nicht möglich. die rückgabe
der yacht gilt erst mit der übernahme durch den stützpunkt als
erfolgt. für jeden über den charterzeitraum hinausgehenden,
angebrochenen tag ist syc eine nutzungsentschädigung in höhe des
doppelten täglichen charterpreises zu bezahlen. weitere
schadensersatzansprüche bleiben davon unbeschadet.
(12) der charterer ist nicht berechtigt, die
yacht in einem anderen als dem vereinbarten rückkehrhafen (im
normalfall der stützpunkt) zu verlassen. ist er dazu, aus
welchen gründen immer, gezwungen, so ist er verpflichtet, den
vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine
ausreichend qualifizierte bewachung so lange sorge zu tragen,
bis die yacht von syc übernommen wird. in diesem fall ist der
charterer verpflichtet, sämtliche aus dem rücktransport
entstehenden kosten zu tragen. weitergehende
schadensersatzansprüche sind davon nicht betroffen. für jeden
überziehungstag ist eine entschädigung in der höhe des doppelten
täglichen charterpreises vereinbart.
(13) spätestens zum im chartervertrag
spezifizierten rückgabetermin, hat der charterer die
aufgeklarte, vorgereinigte, fäkalientank geleerte und
aufgetankte yacht dem vercharterer zurückzugeben. eine liste der
schäden und beanstandungen ist dem basisleiter beim "check out"
zu übergeben. eventuelle beanstandungen sind schriftlich vom
basisleiter festzuhalten und von diesem zu unterzeichnen.
eventuelle regressansprüche sind schriftlich an den vercharterer
binnen 14 tagen nach dem ende der charter zu richten und sind
höchstens auf die im vertrag angeführte chartersumme beschränkt.
(14) mündliche absprachen und zusagen sind nur
wirksam, wenn diese vom vercharterer schriftlich bestätigt
wurden. gerichtsstand ist türkei. bei unwirksamkeit einzelner
vertragspunkte bleibt die rechtsgültigkeit der anderen
vertragspunkte und des gesamten vertrages unberührt. bei
offensichtlichen kalkulationsirrtümern im chartervertrag hat der
charterer das recht, den preis entsprechend der gültigen
preisliste zu korrigieren, ohne dass die rechtsgültigkeit des
vertrages berührt wird.
(15) der charterer haftet dem vercharterer für
die richtigkeit der von ihm gemachten angaben, insbesondere in
bezug auf die seemännischen kenntnisse und die im vertrag
genannten verpflichtungen. der charterer stellt den vercharterer
von allen handlungen und unterlassungen dritter von allen folgen
frei.
(16) die eigentümer und die syc haften nur bei
vorsatz und grober fahrlässigkeit, dies allerdings auch für
seine erfüllungsgehilfen, in allen fällen jedoch nur bis zur
höhe der vertraglichen chartersumme.
(17) tritt nach übergabe der yacht während der
charterzeit ein schaden ein, der die weiterfahrt unmöglich
macht, so hat der charterer keinerlei ansprüche gegen den
vercharterer, insbesondere im falle höherer gewalt,
wetterbedingt, dritter oder verschulden durch den charterer.
(18) der charterer bestätigt durch seine
unterschrift, dass er die erforderlichen erfahrungen, kenntnisse
und fähigkeiten besitzt, die gecharterte yacht unter segeln und
maschine zu führen und eine gültige schiffsführerlizenz
(ausgenommen flottillenteilnehmer) hat, die ihn berechtigt das
seegebiet zu befahren.
(19) der unterzeichnende erklärt mit seiner
unterschrift ausdrücklich, die vorgenannten bedingungen gelesen
und verstanden zu haben und diese als unwiderrufliche
vertragsbedingung angenommen zu haben.
(20) das führen des schiffes im alkoholisierten
zustand ist gesetzlich untersagt und gefährdet den
versicherungsschutz.
(21) der schiffsführer verpflichtet sich, die
yacht nicht vor offener küste unbemannt liegen zu lassen. der
versicherungsschutz ist nur gewährleistet, wenn eine wache an
bord bleibt.
(22) star-yachting.com schließt alle
chartervereinbarungen ausschließlich im auftrag und abrechnung
mit dem schiffseigner ab. es gilt österreichisches recht, der
gerichtsort für alle streitigkeiten ist wien.
stand: jänner 2010 |
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